Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ortsgeschichte Ellerstadt“. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter VR 61264.
(2) Sitz des Vereins ist Ellerstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere die Erforschung und Dokumentation der Ortsgeschichte der GemeindeEllerstadt.
(3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Veröffentlichungen
b) Vortragsveranstaltungen
c) Ausstellungen
d) Führungen
e) Archivierung von Dokumenten, Gerätschaften u. ä.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, insbesondere wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Ob und in welcher Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 8 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
c) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Adresse bekannt gegeben. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse gewahrt.
d) Die Einberufung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen.
e) Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor dem angesetzten schriftlich mit Begründung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen und müssen den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn bekannt gegeben werden.
f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
g) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
– die Wahl und Abwahl des Vorstandes
– die Entlastung des Vorstandes
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
– Ausschluss von Mitgliedern
– Erlass von Ordnungen
sowie weiterer Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
h) Stimmrecht haben nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigte Mitglieder haben jeweils 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch einen Bevollmächtigten. Juristische Personen haben jeweils 1 Stimme.
i) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zweckänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
j) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
k) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand einberufen oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen, im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
(2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
(4) In ein Amt des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(5) Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Maßgebend ist die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder im Vereinsregister.
(6) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode berufen.
(7) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist unzulässig.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail anordnen. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage muss mindestens 3 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen.
(10) Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, nach Maßgabe dieser Satzung und regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben – und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
(11) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. Die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise werden vom Vorstand berufen.
(12) Ausschüsse und Arbeitskreise unterstehen dem Vorstand und dessen Weisungen.

§10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 3 Jahren.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(3) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.

§11 Datenverarbeitung, Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§12 Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Ellerstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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